
Im Zusammenhang mit der Änderung des INTERNATIONAL CODE
OF SAFETY FOR HIGH-SPEED CRAFT, 2000
hat die IMO 2006 beschlossen:
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge unterliegen der Ausrüstungspflicht mit ECDIS wenn sie
ECDIS ist jetzt nach SOLAS V Regel 19 ausrüstungspflichtig für alle übrigen Fahrzeuge.
Es beginnt mit der Ausrüstungspflicht für Passagierschiffe ab 500 BRZ die nach dem 1. Juli 2012 konstruiert werden und wird sukzessiv erweitert.
Die entsprechenden Änderungen der SOLAS Regeln finden sich im nächsten Abschnitt.
Regel 19 - Ausrüstungspflicht für Navigationssysteme und -ausrüstung
1. Nach Absatz 2.9 werden die folgenden neuen Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:
"2.10 Schiffe in der Auslandsfahrt müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:
.1 Fahrgastschiffe mir einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
.2 Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
.3 Frachtschiffe, ausgenommen Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2013 gebaut werden;
.4 andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und mehr, jedoch weniger als 10 000, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden;
.5 Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2014;
.6 Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2015;
.7 andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2016;
.8 andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20 000 und mehr, jedoch weniger als 50 000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1 Juli 2017;
.9 andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 und mehr, jedoch weniger als 20 000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1 Juli 2018.
2.11 Die Verwaltungen können Schiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2.10 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahre nach dem in den Unterabsätzen .5 bis .9 genannten jeweigen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden.
2. ersetze Absatz 2.14 durch:
".4 mit Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schiffes für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten und Überwachen der Schiffsposition während der gesamten Reise; ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes anerkannt werden. Schiffe, auf die Absatz 2.10 Anwendung findet, müssen den darin beschriebenen Anforderungen für das Mitführen von ECDIS entsprechen;"
